Ferien- und Nebenjob für Studenten: Ohne Abgaben an Krankenversicherung möglich?
Studenten können einen Ferienjob oder Nebenjob in der Regel ausführen, ohne Sozialabgaben für die Krankenversicherung zu bezahlen. Diese Pflicht ist normalerweise als Arbeitnehmer außerhalb eines Studiums obligatorisch. Die Höhe des Verdientes spielt keine Rolle, es darf jedoch eine bestimmte Anzahl an Werktagen innerhalb eines Kalenderjahres nicht überschritten werden. Für den Zeitraum innerhalb oder außerhalb der Semesterferien gelten zudem unterschiedliche Bestimmungen. Wer jedoch regelmäßig arbeitet, muss damit rechnen, dass er einen Teil seiner Einnahmen an die Krankenversicherung abgeben muss. Das Team von tarifini.de klärt auf, wie Studierende ihren Ferien- und Nebenjobs bei ihrer Krankenversicherung für Studenten beachten müssen.
Nebenjob während des Semesters bis zu 20 Stunden
Dass Studenten neben ihrer eigentlichen Aufgabe 20 Stunden pro Woche arbeiten können, ist bekannt. Das ist in der Regel sozialversicherungsfrei möglich. Von vornherein befristete Arbeiten gelten als kurzfristige Beschäftigungen, bei denen die Verdienste nicht anteilig an die Kranken-, Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung abgegeben werden müssen. Für eine kurzfristige Beschäftigung gilt seit dem 1. Januar 2015 die Grenze von drei Monaten beziehungsweise 70 Arbeitstagen im Jahr. Hierbei kann der Student die Länge der Arbeitszeit frei wählen, auch die Höhe seines Einkommen spielt keine Rolle. Die Arbeitstage können auch über mehrere Zeiträume verteilt sein. So ist es beispielsweise möglich, innerhalb des Wintersemesters 25 Tage Vollzeit zu arbeiten und die Arbeit während des Sommersemesters für 45 Arbeitstage wieder aufzunehmen. Da das Jahrespensum mit 70 Werktagen innerhalb einer kurzfristigen Beschäftigung liegt, bleibt der oder die Studierende versicherungsfrei. Zu beachten ist, dass diese Grenze durch den Gesetzgeber zum 1.1. 2019 wieder reduziert wurde. Ab diesem Zeitpunkt ist eine versicherungsfreie Beschäftigung für Studenten in Vollzeit nur noch 2 Monate beziehungsweise 50 Arbeitstage möglich.
Für Werkstudenten gelten gesonderte Bestimmungen: Sie müssen ebenso keine Sozialabgaben für die Krankenversicherung leisten, auch wenn das Arbeitsverhältnis nicht als kurzfristig eingestuft wird. Voraussetzung ist aber, dass die Beschäftigung befristet ist und gegenüber dem Studium eine untergeordnete Bedeutung einnimmt.
Mehrere Ferienjobs außerhalb des Semesters möglich
Ursprünglich sind die Semesterferien zur Erholung gedacht. Doch viele Studenten bessern sich in der vorlesungsfreien Zeit ihren Geldbeutel auf. Ein solcher Ferienjob kann grundsätzlich ebenso ohne Versicherungspflicht ausgeübt werden. Sofern sich die Beschäftigung auf die Semesterferien beschränkt, darf der zeitliche Umfang auch 3 Monate beziehungsweise 70 Arbeitstage in einem Jahr überschreiten. Wird diese Grenze überschritten, müssen zwar keine Abgaben an die Kranken- oder Pflegeversicherung für Studenten, jedoch an die Rentenversicherung geleistet wird.
Wenn ein Student mehrere Beschäftigungen ausübt, wird es ein wenig komplizierter. Die einzelnen befristeten Arbeiten dürfen sich insgesamt ebenso wenig über mehr als 3 Monate oder 70 Arbeitstage erstrecken. Da natürlich nicht alle kurzfristigen Arbeiten genau einen Monat dauern, gilt bei mehreren Beschäftigungen die Grenze von 90 Kalendertagen. Dadurch könnte also eine Studentin beispielsweise neben ihrer 76-tägigen Arbeit als Bedienung über zwei Wochen einen Promotion-Job ausüben.
Bei regelmäßigen Arbeiten: Nur Mini-Job versicherungsfrei
Bei Verträgen, die von vornherein nicht auf eine kurzfristige Beschäftigung ausgerichtet sind, muss der Student Abschläge seines Verdienstes an seine Krankenkasse und die Rentenversicherung zahlen. Eine Ausnahme besteht für regelmäßig arbeitende Studenten nur als Mini-Jobber bis zu einem Verdienst von 450 Euro monatlich. Bei einem solchen geringfügigen Arbeitsverhältnis besteht für den Studenten Versicherungsfreiheit, sofern eine entsprechender Antrag auf Befreiung gestellt wird. Dann zahlt nur der Arbeitgeber eine Pauschale in Höhe von 28 Prozent an die Kranken- und Rentenversicherung.
Wer jedoch die Chance hat, einen deutlich höheren Betrag zu verdienen, sollte die Sozialabgaben in Kauf nehmen, da am Ende des Monats dennoch mehr Geld übrig bleibt. Mini-Jobs sind hingegen insbesondere für Bafög-Empfänger interessant. Sie dürfen nicht mehr als 400 Euro im Monat verdienen, ohne dass ihr Zuschuss gekürzt wird.
Familienversicherung und Steuern bei Neben- und Ferienjobs
Ist der Student noch in der Familienversicherung versichert, gilt für Neben- und Ferienjobs ein Maximalbetrag. Der Anspruch auf die Absicherung über die eigenen Eltern bleibt bis zu einer Grenze von 4.800 Euro im Jahr erhalten. Bis zum 26. Geburtstag können Studenten in ihrem Erststudium über die Familie versichert sein.
Alle Stunden müssen zudem beachten, dass sie formal steuerpflichtig sind. Üblicherweise müssen sie dennoch keine Steuern entrichten, wenn eine bestimmte Grenze nicht überschritten wird. Der steuerliche Freibetrag liegt im Jahr 2020 bei 9.408 Euro. Heißt im Klartext: Wer durchschnittlich pro Monat weniger als 784 Euro verdient, muss in keinem Fall Steuern zahlen. Als arbeitender Student ist es zu empfehlen, bei seinem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte abzugeben, die beim Einwohnermeldeamt kostenlos abgeholt werden kann. Wer diese Karte besitzt, muss keine pauschalen Steuern zahlen, sondern erhält seinen Verdienst ohne Abzüge brutto wie netto.
Weitere Themen für Studenten: